architektur metropolregion hamburg 2023

Fachbericht h.t.i.  Anzeige senen Fachmannes bzw. einer Expertin bedienen. Das gilt insbesondere dann, wenn die gem. §4 der Verordnung mögliche Pflichtendelegation auf Dritte nicht erfolgt. Erst dann hat er die Chance einer vollständigen Exkulpation, zumal die Pflichtendelegation auch an Personen die nur „über notwendige Erfahrungen am Bau verfügen“ möglich ist. Dies heißt jedoch nicht, dass wenn die Übertragung an einen Dritten erfolgt ist, keine weitere Qualifikationsprüfung des Sigekos erforderlich wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Nur wenn der Sigeko über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 30 explizit beschrieben sind, ist ein geeigneter Koordinator bestellt worden und ein Exkulpation des Bauherrn möglich. Am Rande sei deswegen nochmal bemerkt, dass ein Sigeko für die Anforderungsstufe 2 mindestens über ein Hochstudium nebst weiterer Qualifikationen verfügen muss. Dabei geht die derzeitige Diskussion teilweise in die allgemeine Mindestanforderung „Hochschulstudium“, da es sich, um eine höchst anspruchsvolle Querschnittsqualifikation handelt, die der Sigeko erbringen muss. Regeln der Technik folgen Wie kann der Bauherr seinen Pflichten am besten nachkommen und was sollte er beauftragen? Dabei ist es immer hilfreich die sogenannte Vermutungswirkung heranzuziehen. Der Bauherr darf dann davon ausgehen, alles im rechtlichen Sinne richtig gemacht zu haben, wenn er den allgemeinen Regeln der Technik folgt. Dazu gehören die detaillierten Beschreibungen der Aufgaben, also auch speziell der nunmehr neuen Aufgaben des Sigekos, wie sie in der Leistungsempfehlung der AHO Fachkommission „Baustellenverordnung“ Nr. 15 nachzulesen sind. Anders ausgedrückt: beauftragt der Bauherr den Sigeko gem. RAB 30 nach der AHO Schriftenreihe, also der Fachexpertise der wesentlichen Ingenieurverbände Deutschlands, so hat er juristisch alles richtig gemacht. Er hat die komplexe Aufgabe ordnungsgemäß vergeben. Nicht vergeben hat er die Verantwortung im Sinne der Pflichtendelegation nach §4 der BaustellV. Dieses steht ihm aber frei zu tun, wenn er ruhiger schlafen möchte. In der Novellierung ist diese Möglichkeit nochmals verdeutlicht worden, in dem nicht mehr von dem Koordinator „unbestimmt“ geschrieben wird, sondern von dem „nach §4 Verantwortlichen“ , expressis verbis Tätigkeit verlangt wird. Damit ist die Bedeutung der Auswahl des Bauherrn, wer die BaustellV für den Bauherrn zu erfüllen hat, nochmals in die Grundplichten hineingeschrieben worden. Conclusio: Die Novelle der BaustellV fordert vom Bauherrn eine noch deutlichere Beauftragung und weitet die Pflichten insbesondere für kleinere Baustellen nach unten aus. Dipl.-Ing. Hauke Timm/ M.A. Oliwia Timm h.t.i. hauke timm interservice Ingenieurbüro 101 Sigeko = Sigemax.com Unser Spezialberatungsgebiet ist die passgenaue Sige-Koordination gemäß BaustellV. Dabei geht es primär darum, eine maximal effiziente Sicherheitsorganisation mit den beteiligten Unternehmen zu koordinieren, ohne die Kosten unnötig zu steigern und unter Aktivierung der Sicherheitsfachleute der beauftragten Unternehmen und Projektpartner. Der Sigeko ist bei uns nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. DGUV 2 der beauftragten Unternehmen, sondern aktiviert vielmehr deren Tätigkeit, deren Teilhabe. Er fordert somit die beste Unterstützung im jeweiligen Projekt bei den beteiligten Unternehmen und Nachunternehmen ein. h.t.i.hauke timm interservice www.sigemax.com KIEL I HAMBURG | BERLIN | DÜSSELDORF | FRANKFURT AM MAIN

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