architektur metropolregion hamburg 2023

Fachbericht  h.t.i. Novellierung der BaustellV vom 1. April 2023 – Was ist anders? Wie kann der Bauherr sich exkulpieren? Was sollte er beauftragen! Ziel der BaustellV war die wesentliche Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf den Baustellen sowie für die spätere Nutzung eines Bauwerkes. Als die BaustellV aufgrund der EU Richtlinie 92/57 vor knapp 25 Jahren ins Leben gerufen wurde, erlitt noch jeder in der Bauwirtschaft Tätige mindestens einen Arbeitsunfall in zehn Jahren. Auch die Anzahl der tödlichen Unfälle war vergleichsweise zu anderen Branchen erheblich. Allein die Kosten für Renten und Hinterbliebene aus Unfallgeschehen während der Arbeit betrug rund 10 Mrd. Euro in Deutschland und davon entfielen 20 Prozent im Bauwesen. Seit Einführung der BaustellV konnte zunächst ein erheblicher Rückgang des Unfallgeschehens erzielt werden, jedoch stabilisierte sich dieses auf nach wie vor zu hohem Niveau. Insgesamt verunfallen heutzutage immer noch knapp 100.000 Beschäftigte auf Deutschlands Baustellen – 85 davon tödlich. Oder wie es die Tagesschau überschrieb: Alle drei Tage stirbt ein Arbeiter auf dem Bau. (Stand 2022). Wobei kleinere Unfälle teilweise gar nicht erfasst werden. Nicht umsonst fordert die IG Bauen-Arar-Umwelt bessere Kontrollen und mehr Arbeitsschutz. Nunmehr hat der Gesetzgeber deswegen nach vielen Jahren in den Ausschüssen, die seit 1998 geltende BaustellV das erste Mal überarbeitet und diese Novelle ist seit dem 1. April 2023 geltendes Recht. Für die Akteure am Bau gilt es deswegen herauszufinden, was ist neu und welche neuen Anforderungen bestehen insbesondere an den Normadressaten der Verordnung – den Bauherrn? Neu; Informationspflicht für den Bauherrn Wichtigste Neuerung ist die Informationspflicht, die sich für den Bauherrn nunmehr umfänglicher gestaltet. Dabei hat der Bauherr grundsätzlich jeden Arbeitgeber und mithin deren Beschäftigte zu informieren, wenn Dauer und Umfang der Arbeiten umfangreicher sind. Der Bauherr hat Arbeitgeber ferner zu informieren, wenn sogenannte „Besonders gefährliche Arbeiten“ (gem. Anhang 2 der Verordnung) ausgeführt werden sollen. Dies war bisher nur dann der Fall, wenn mehrere also (>1) Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Bedeutsam ist ebenso, dass bei den oben bezeichneten gefährlichen Arbeiten nicht mehr die Schwelle von Einzelgewichten größer zehn Tonnen gilt. Vielmehr löst es weitere Verantwortlichkeiten für den Bauherrn aus, wenn kraftbetriebene Arbeitsmittel – vulgo Maschinen – zum Heben oder Versetzen eingesetzt werden, was als besonders gefährlich betrachtet wird. Für den Teil der Baustelle, die sich mit der Herstellung des Bauwerkes und der notwendigen Begleitung durch den SigekoordinatorIn befasst, verschärft sich damit einiges. Entwarnung gibt es in dem Sinne nur für die Unterlage für spätere Arbeiten. Dort bleibt es wie gewohnt: In der Planungsphase müssen alle Gefährdungen, die sich für den Betrieb eines Bauwerkes und seiner Anlagen ergeben, beschrieben werden und zwar beginnend in der weiteren Planung also in etwa ab Leistungphase – LPH 3. Wann kann der Bauherr ruhig schlafen? Wie kann der Bauherr sich gegen die weiteren und erhöhten Anforderungen aus der Novelle der Baustellenverordnung aufstellen oder besser gesagt sich exkulpieren? Dazu ist nochmals festzuhalten, dass der Bauherr im Wesentlichen zwei Dinge richtig machen kann und sollte, um seiner Verantwortung als Normadressat gerecht zu werden. Er sollte erstens alles richtig im Sinne der novellierten BaustellV organisieren, also kein Organisationsverschulden begehen und er sollte zweitens eine richtige Wahl des Sigeko treffen, um ein sogenanntes Aufwahlverschulden zu vermeiden. Auch wenn die Novellierung nur Feinheiten (weitere Informationspflichten und Herabsetzen der Untergrenze bei Einzelgewichten) betrifft, so sind die neuen Verflechtungen der Verantwortlichkeiten aus der BaustellV nicht trivial. Der Bauherr sollte sich deswegen unbedingt eines ausgewie100

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